"Ecke Meisenweg/Überberger Weg", Altensteig Aufstellungsbeschluss

Der Gemeinderat der Stadt Altensteig hat am 22.10.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Ecke Meisenweg/Überberger Weg“, Altensteig gemäß §§ 2 Abs. 1 und 13a BauGB und die dazugehörige Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften „Ecke Meisenweg/Überberger Weg“, Altensteig nach dem Verfahren für den Bebauungsplan gemäß §§ 2 Abs. 1 und § 13a BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO aufgestellt.

Planungsziel:
Das CJD unterhält am Standort Altensteig verschiedene Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungen. Da der Bereich Ausbildung/Reha stark zurückgegangen ist, ist auch der Bedarf an Büro-/Schulungsräumen nicht mehr so groß. Zwischenzeitlich ist das CJD in Altensteig besonders im Bereich der Jugendhilfe engagiert – drei Wohngruppen befinden sich aktuell im Haus „Terwiel“ (Grenzweg 45) und im Gebäude Meisenweg 7. 

Das Haus „Moltke“ (Überberger Weg 41) steht zwischenzeitlich weitgehend leer, die Verwaltung zieht in Kürze vorübergehend in ein Mietobjekt in Altensteig um. Geplant ist dann der Abbruch des Gebäudes und der Neubau eines Gebäudekomplexes für vier Wohngruppen der Jugendhilfe, 3 Appartements für bereits selbstständig lebende Jugendliche und die Verwaltung. Die bereits bestehenden Wohngruppen sollen dann in das neue Gebäude umziehen. In diesem Zusammenhang sollen die drei bestehenden Wohngruppen á 8 Personen verkleinert und auf vier Gruppen á 6-7 Personen verteilt werden, so dass künftig 24-26 Jugendliche betreut werden können – die Personenanzahl bleibt also nahezu gleich. 

Das Grundstück befindet sich in einem faktischen „allgemeinen Wohngebiet“ – es ist umgeben von Wohnbebauung (WA), nördlich davon befindet sich das Schulgelände des Gymnasiums und die Ausbildungswerkstatt des CJD – Überberger Weg 38. Einen rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplan gibt es nicht, für das Grundstück gilt aktuell der Baulinienplan „Hessenteichweg/Überberger Weg“ aus dem Jahr 1960. Der Flächennutzungsplan weist für das Grundstück „Gemeinbedarfsfläche“ aus.

Die neuen Wohngruppengebäude sind mit 4 Geschossen inkl. Hanggeschoss geplant. Die bisherigen Gebäudehöhen werden leicht überschritten. Westlich, erschließbar über den Meisenweg, verbleiben zwei Bauflächen mit ca. 1.200 m² und 1.900 m², wovon zunächst eine für eine künftige Erweiterung der Wohngruppen für das CJD angedacht ist. Die Verwendung des zweiten Bauplatzes ist noch offen. 

Bei der geplanten Nutzung handelt es sich nach Einschätzung der Baurechtsbehörde Altensteig um eine „Anlage für soziale Zwecke“ (Wohngruppenkomplex) sowie eine „Anlage für Verwaltung“ (Verwaltungsgebäude mit Büro-, Schulungs- und Besprechungsräumen für den gesamten Standort Altensteig des CJD). Beide Nutzungsarten sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) zulässig, weshalb das neue Gebiet als „WA“ ausgewiesen werden soll. 

Für das Neubauprojekt ist aufgrund der städtebaulichen Neuordnung des Gesamtgrundstücks die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Nach Abstimmung mit dem Vorhabensträger soll es sich um einen Angebotsbebauungsplan handeln. Die Kostenübernahme der externen Planungskosten soll im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geregelt werden. Der Ausweisung im Flächennutzungsplan müsste im Rahmen der Fortschreibung entsprechend geändert werden.

Geltungsbereich:
Für einen Teilbereich des einfachen Bebauungsplans „Baulinienplan Hessenteichweg/Überberger Weg“ soll ein Bebauungsplan der Innenentwicklung mit der Bezeichnung „Ecke Meisenweg/Überberger Weg“, Altensteig aufgestellt werden. 

Von der Planung betroffen ist das Grundstück Flst. 1130 auf Gemarkung Altensteig.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im beigefügten Lageplan vom 02.08.2024 markiert.

Das Plangebiet hat eine Fläche von 6.178 m².

Der Bebauungsplan soll gemäß §§ 2 und 30 BauGB als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt werden. Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB handelt, kann dieser im beschleunigten Verfahren ohne umfassende Umweltprüfung erfolgen. An gutachterlichen Untersuchungen werden eine artenschutzrechtliche Potentialabschätzung, die Ermittlung der betroffenen Umweltbelange sowie eine Schallimmissionsprognose erforderlich.

Der Beschluss des Gemeinderats über die Aufstellung des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

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