Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen

Ist der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der Gaststättenerlaubnis verstorben? Dann dürfen Sie die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis weiterführen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:

  • Ehefrau oder Ehemann
  • Lebenspartnerin oder Lebenspartner
  • die minderjährigen Erbinnen und Erben während der Minderjährigkeit

Hinweis: Folgende Personen dürfen den Betrieb ebenfalls weiterführen, allerdings nur bis zu zehn Jahre nach dem Erbfall:

  • Nachlassverwalterinnen und Nachlassverwalter
  • Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger
  • Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker

Voraussetzung ist, dass Sie den Gaststättenbetrieb unverändert weiterführen.

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
  • Nachweis, dass Sie zu dem oben bezeichneten Personenkreis der Weiterführungsberechtigten gehören
  • Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) (Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Die Weiterführung des Gaststättenbetriebs müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich beziehungsweise in elektronischer Form tun.

Hinweis: Den Beginn des Betriebs durch Sie selbst aufgrund der Inanspruchnahme des Weiterführungsrechts müssen Sie als Gewerbe anmelden.

Die Anzeige müssen Sie unverzüglich erstatten, wenn Sie von Ihrem Weiterführungsrecht Gebrauch machen.

keine

kein

Landesgaststättengesetz (LGastG)

  • § 1 in Verbindung mit § 10 Gaststättengesetz (GastG) Weiterführung des Gewerbes

Gewerbeordnung (GewO)

  • § 14 Anzeigepflicht

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Statt das Recht zur Weiterführung des Betriebs in Anspruch zu nehmen, können Sie auch eine eigene Gaststättenerlaubnis beantragen. Wollen Sie den Gaststättenbetrieb vor oder während der Weiterführung verändern, zum Beispiel zusätzliche Räumlichkeiten hinzunehmen, benötigen Sie auf jeden Fall eine Gaststättenerlaubnis.

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.04.2024 freigegeben.

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

die Gaststättenbehörde

Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.